AGB


§1 Geltungsbereich

(1) Die Firma IDB Health&Cure GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz der IDB Health&Cure GmbH zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGB in schriftlicher Form vom Auftragnehmer erhältlich. Zusätzlich sind sie online auf der Homepage des Auftragnehmers abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen einer Bestellung, eines Software-, Leasing-, Kooperations- oder Wartungsvertrages, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gültige Vertragsgrundlage an.

(3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per Brief oder Email mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich kündigen, sofern der Auftragnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.

(4) Durch anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen Auftragnehmer und dem Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft.


§2 Nutzungsgegenstand

(1) Der Nutzungsgegenstand sind Produkte und Bausteine der Softwareproduktfamilie um den Datenaustausch zwischen Rentenversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenkassen und sonstigen Beteiligten und Leistungserbringern im Gesundheitswesen und anderen Bereichen auf der Basis der verbindlichen Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Verbänden/Institutionen/Einrichtungen oder Unternehmen, wie z.B. zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit Stand 1.01.2009 und Folgende.

(2) Der Nutzungsgegenstand hat die Versionsbezeichnungen, wie sie den gültigen allgemeinen Preislisten oder ersatzweise den ausgesprochenen Angeboten zu entnehmen sind und den darauf folgenden gültigen allgemeinen Preislisten.

(3) Die Software ist mandantenfähig im Sinne einer Rechenzentrumslösung.


§3 Allgemeines

(1) Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden, entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages, eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der von dem Auftragnehmer gelieferten Software auf einem dafür vorgesehenen Server-PC und in der Anzahl nicht begrenzter Client-Anwendungen. Details hierzu finden sich in der aktuell gültigen Leistungsbeschreibung.

(2) Das Nutzungsrecht für die notwendige Software wird als Runtime Lizenz gewährt. Diese Runtime Lizenz versteht sich als Kopierlizenz. Zu Kopierzwecken wird nach Anforderung eine CD-ROM inklusive eines Handbuches in elektronischer Form ausgeliefert. Das so vergebene Nutzungsrecht gilt je Lizenznummer ausschließlich für jeweils ein, mit einem Identifikationskennzeichen (in der Regel die Institutskennung (IK) der Einrichtung) bezeichneten Leistungserbringers. Im Falle von Versicherungsunternehmen gilt die Lizenz für jeweils ein IK des Versicherungsunternehmens.

(3) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Produktes oder von Teilen des Produktes über das ausgesprochene Nutzungsrecht hinaus, ist grundsätzlich verboten.

(4) Bei Zuwiderhandlung ist ohne Ankündigung einer Frist eine Vertragsstrafe von maximal € 10.000,– je Einzelfall fällig.

(5) Die Anzahl der Lizenzen werden durch eine förmliche Bestellung des Kunden bestimmt. Die Bestellung enthält alle Institutionskennzeichen (IKen). Eine Bestellung gilt nur dann als erfolgt, wenn sie sich auf eine Angebotsnummer eines noch gültigen Angebotes bezieht und in ihr die Institutionskennzeichen (IKen) und die eingesetzten Komponenten der Software aufgeführt sind. Grundsätzlich erfolgt eine förmliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer mit Preisen und Konditionen.

(6) Verträge über die Erstellung, Pflege und Nutzung der Software sind eigenständig, und unabhängig von evtl. gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung und Betreuung von Hardware.

(7) Zu erstellende Software ist an die Mitwirkung des Kunden gebunden, Hardwarelieferungen werden eigenständig erfüllt.

(8) Für Nicht-Standard-Software erarbeitet der Kunde bei Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer eine Anforderungs- und Tätigkeitsanalyse mit Programmvorgabe, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Erstellung der Software erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Programme bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, lückenhafte Informationen frei auszulegen. Hardware, Betriebs- und Compilersoftware, die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wurden, werden vom Kunden kostenlos gestellt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, oder hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software abwicklungshemmende Mängel, so ist der Auftragnehmer, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwandes berechtigt.

(9) Die Lieferung der Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Vereinbarte Termine werden durch den Auftragnehmer möglichst eingehalten. Ansprüche wegen Verzugs kann der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist geltend machen.

(10) Einweisungen in die Software werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen des Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen. Tagessätze beinhalten eine Arbeits- und Reisezeit von 8 Stunden. Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet.

(11) Nicht vorhersehbare Störungen bei dem Auftragnehmer, insbesondere technische Störungen, Lieferschwierigkeiten und Projektleiterausfälle, verschieben die Liefertermine entsprechend.


§4 Pflege, Wartung und Weiterentwicklung

(1) Pflege und Wartung: Der Auftragnehmer übernimmt und gewährleistet Pflege und Wartung der Produktbausteine gegenüber dem Kunden entsprechend der später aufgeführten Wartungskonditionen.

(2) Weiterentwicklung: Der Auftragnehmer sichert eine allgemeine Produktweiterentwicklung zu, die sich mindestens an den gesetzlichen Änderungen orientiert. Die Ergebnisse der einzelnen Weiterentwicklungsschritte werden dem Kunden im Rahmen des Wartungsvertrages als Updates angeboten.


§5 Gewährleistung/Haftung/Ansprüche Dritter

1) Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entsprechend der Leistungsbeschreibung kann der Kunde Schadenersatz nur dann verlangen, wenn die Zusicherung ausdrücklich den Zweck einschließt, den Kunden gegen solchen Schaden abzusichern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht zumindest grob fahrlässig gehandelt haben oder soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Eigenschaftszusicherungen des Auftragnehmers beruhen, die den Kunden gerade gegen das Risiko von etwaigen Mängelfolgeschäden absichern sollten. Grundsätzlich sind Eigenaufwendungen des Kunde und / oder der die Lizenz nutzenden Einrichtung gegenüber den Auftragnehmer nicht geltend machbar, insbesondere dann nicht, wenn sie sich auf den Einsatz von Mitarbeitern und deren Entgeltung beziehen. Dabei ist es unerheblich, ob ein derartiger Mitarbeiter regelmäßig oder nur zum Zweck der Schadensbehebung für den Einsetzenden tätig ist. Insbesondere muss dem Auftragnehmer vorab die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden selbst zu beheben.

(2) Die Gewährleistung beginnt mit dem zwingend vorgesehenen Nachweis der Betriebsbereitschaft. Betriebsbereitschaft liegt vor, sobald der so genannte Anbindungstest bzw. der erweiterte Testbetrieb mit der Zulassung zum Produktionsbetrieb beendet ist und die offizielle Bestätigung dem Kunden schriftlich oder telefonisch vorliegt. Als Produktion gilt insbesondere der so genannte produktive Parallelbetrieb. Ein paralleler Produktionsbetrieb liegt insbesondere vor, wenn ein regelmäßiger Datenaustausch mit als produktiv gekennzeichneten Daten gegeben ist, auch wenn zusätzlich oder vorzugsweise ein Versand mittels Papierdokumenten parallel erfolgt.

(3) Die Gewährleistung beträgt sechs Monate, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Vorgaben eine längere Gewährleistungspflicht zwingend geboten ist.

(4) Bei der Lieferung von Software oder Softwareanteilen Dritter gelten deren Gewährleistungsbedingungen.

(5) Bei auftretenden Fehlern an der Auftragnehmer-Software hat der Auftragnehmer unverzüglich für die Beseitigung der Fehler zu sorgen. Der Kunde ist berechtigt, hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Für mittelbare und unmittelbare Schäden als Folge von Fehlern übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, dass dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Haftung ist in diesen Fällen begrenzt auf den durch den Kunden nachgewiesenen Schaden mit der Begrenzung auf die jeweils anteilige Auftragssumme aus Lizenzen, höchstens jedoch € 5.000,–. Die anderen Komponenten der Software werden hierdurch nicht berührt. Bei wesentlichen Fehlern, die trotz Nachbesserung den vertragsgemäßen Gebrauch auf Dauer beeinträchtigen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(6) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die vorher beschriebene Software frei von Rechten Dritter ist. Macht ein Dritter dennoch berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten oder im Zusammenhang mit Schutzrechten und / oder Urheberrechten wegen der Lieferung von Gegenständen dieses Vertrages gegen den Kunde geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder von dem über das Schutz- und / oder Urheberrecht Verfügungsberechtigten ein Benutzungsrecht zu erwirken oder die verletzenden Teile zu ändern oder die verletzenden Teile gegen schutz- und / oder urheberrechtsfreie auszutauschen.

(7) Rechenzentrumsverarbeitung: Die IDB Health&Cure GmbH garantiert und haftet für die ordnungsgemäße Verarbeitung der vom Leistungs-erbringer übermittelten Daten an das von der IDB betriebene/beauftragte Rechenzentrum. Ferner garantiert und haftet sie für die Weiterleitung der Daten an die zuständigen Datenannahme- und –verteilstellen der Kostenträger bei einem störungsfreien Regelbetrieb innerhalb von 24 Stunden. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen nicht durch die IDB Health&Cure bzw. ihren Auftragnehmer zu vertreten sind (Höhere Gewalt, Vandalismus, etc.). Der Haftungsausschluss gilt nur soweit gesetzlich zulässig.


§6 Zahlungsbedingungen

(1) Preislisten oder ersatzweise Angebote gelten nur im Rahmen der darin angegebenen Gültigkeiten. Werden hierüber hinaus Bestellungen getätigt, so gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen allgemeinen Preise der einzelnen Komponenten.

(2) Die Zahlung wird erst mit der Bereitstellung des Lizenzschlüssels fällig. Die Meldung einer Produktionsaufnahme an den Auftragnehmer erfolgt maschinell direkt durch das installierte Programm. Die Leitungskosten (Telefonkosten) dieser maschinellen Anmeldung trägt der Kunde. Der Kunde erteilt ausdrücklich sein Einverständnis zu dieser Lösung.

(3) Die Zahlung der Lizenzgebühr durch den Kunden erfolgt nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen.

(4) Der Auftragnehmer stellt die Rechnung grundsätzlich nach Bestelleingang bei gleichzeitiger Bereitstellung der für den Produktionsbetrieb notwendigen Lizenzschlüssel. Abweichend hiervon wird bei einer gleichzeitigen und auf die betroffene Lizenz bezogenen Bestellung der Installationsdienstleistung bei dem Auftragnehmer eine Verlängerung der Zahlungsfrist auf die betroffenen Lizenzen durch den Auftragnehmer gewährt. Die Gewährung einer verlängerten Zahlungsfrist endet jedoch spätestens mit der Nachweisung der Betriebsbereitschaft dieser Lizenzen entsprechend vorhergehenden Ausführungen dieser AGB.

(5) Bei Überschreitung der Zahlfrist ist für jeden angefangenen Monat des Verzuges ein Verzugszins in Höhe von 12% (jährlich) auf den Lizenzpreis zu entrichten. Im Mahnungsfall wird die erste Mahnstufe kostenfrei und die zweite Mahnstufe kostenpflichtig gestellt. Der dritten Mahnstufe entspricht die Abtretung der Forderung, z.B. an die Creditreform. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Pflege- und Wartungskonditionen.


§7 Laufzeit der Vereinbarungen zu den Pflege- und Wartungskonditionen

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt je Lizenznummer mit der Aufnahme der Produktion. Der Vertrag läuft bis zum 31.12. des Jahres der Vertragsunterzeichnung und verlängert sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unberührt davon bleibt das Recht der Parteien, die Pflege- und Wartungskonditionen aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Während der Laufzeit des Vertrages sind die monatlichen Aufwendungen grundsätzlich und vorab fällig.


§8 Wartungskonditionen

(1) Die Pflege- und Wartungsleistungen sind in den monatlichen Aufwendungen enthalten und umfassen:


  • Die Behebung von Fehlern softwaretechnischer Art. Diese Fehler müssen reproduzierbar sein und / oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Dabei unterstützt der Kunde den Auftragnehmer in der Form, dass der Fehler in geeigneter Form (ggf. unter Beifügung von Unterlagen) nachgewiesen wird.
  • Die Aktualisierung und Lieferung der geänderten Dokumentation aufgrund der in diesem Punkt genannten Änderungen.
  • Die Änderungen fachlicher Anforderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
  • Darüber hinausgehende Änderungen (z. B. Funktionserweiterungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Änderungen erforderlich sind) gehören zu den Weiterentwicklungsleistungen, die als Update gesondert angeboten werden. Die Updates sind in der Regel mit den monatlichen Aufwendungen abgegolten. Für Updates mit erheblichen Weiterentwicklungsleistungen behält sich der Auftragnehmer vor, eine angemessene Gebühr zu erheben.
  • Der Auftragnehmer unterhält zur Meldung von Softwarefehlern durch Mitarbeiter des Kunden, die an der Schulung des Datenaustauschs teilgenommen haben, eine telefonische Hotline. Die Hotline steht an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung.
  • Der Auftragnehmer sichert zu, mit der Problembehebung innerhalb der folgenden drei Klassen nach der Problemmeldung durch den Kunden zu beginnen:
    • Produktionsstillstand: ½ Tag nach Problemmeldung
    • Schwere Mängel: 1 Tag nach Problemmeldung
    • Leichte Mängel: 2 Tage nach Problemmeldung.

Dabei gilt: Mängel in der Klasse Produktionsstillstand sind solche Fehler, die den Stillstand des Datenaustausch oder auch einzelner wesentlicher Bausteine und Komponenten vom Datenaustausch bewirken. Dazu zählen insbesondere Fehler, die die Kommunikation der Abrechnungsdaten des Leistungserbringers mit den Krankenkassen nicht oder nicht termingerecht ermöglichen. Unter “schwere Mängel” werden alle Mängel verstanden, die die Produktion erheblich behindern, d. h. Mehrarbeit erfordern oder den zeitlichen Verzug von Abarbeitungen bedingen. Bei allen sonstigen Mängeln, die nicht unter die ersten beiden Klassen fallen, handelt es sich um “leichte Mängel”. Die Reaktionszeiten für den Beginn der Problembehebung gelten auch dann, wenn der Kunde intern und regelmäßig deutlich kürzere Fristen festgelegt hat. Das Gewohnheitsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Die Pflege und Wartung unterstützt immer nur den aktuellen Releasestand der Software. Für das jeweils ältere Produkt gilt eine Übergangsfrist von vier Monaten, maximal jedoch bis zur Auslieferung des übernächsten Releasestandes. Es besteht kein Anspruch auf Nachrüstung von Funktionalitäten in einer älteren Version, sofern diese bereits im Funktionsumfang der jeweils aktuell verfügbaren Version enthalten ist.


§9 Zusatzregelungen zu den Pflege- und Wartungskonditionen

(1) Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht. Der Auftragnehmer wird hierauf in der Mitteilung gesondert hinweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle der Insolvenz oder der Geschäftsaufgabe, dem Kunden alle Programmunterlagen einschließlich der Sourcen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen geordneten Betrieb entsprechend der in diesen AGB festgelegten Regelungen weiter durchführen kann. Diese Regelung entfällt, wenn der Auftragnehmer eine angemessene, d. h. im Wesentlichen vergleichbare Alternative zu der in dieser AGB festgelegten, anbieten kann. Als im Wesentlichen vergleichbare Alternative gilt insbesondere die Übertragung der Verpflichtungen des Auftragnehmers auf die IQbig GmbH Bielefeld. Im letzteren Fall (Übertragung auf die IQbig GmbH) entfällt für den Kunden das ansonsten gewährte Recht der fristlosen Kündigung im Falle der Insolvenz oder der Geschäftsaufgabe.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufwendungen für Fehlermeldungen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass das Problem nicht vom Auftragnehmer verursacht wurde, zu seinen üblichen Dienstleistungspreisen bis zu 3 (drei) Stunden abzurechnen. Alle darüber hinausgehende Aufwände bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber sofort nach Erkenntnis über das Nichtverschulden zu informieren.

(3) Für Pflege und Wartung erforderliche Einrichtungen, Rechenzeiten, Nutzung von Telefon- und Datenleitungen usw., die im Haus des Kunden anfallen können, werden von diesem kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(4) Zwischen Kunde und Auftragnehmer ist gesondert zu regeln, wie die neuen Releasestände zu den Kunden gelangen.

(5) Grundsätzlich stellt der Kunde dem Auftragnehmer eine Fernwartungsmöglichkeit und übernimmt die in diesem Zusammenhang ggf. anfallenden Verbindungs- und sonstigen Kosten.

(6) Ist keine Fernwartungsmöglichkeit gegeben, behält sich der Auftragnehmer vor, etwaig anfallende zusätzliche Kosten zu seinen üblichen Konditionen in Rechnung zu stellen (z. B. Anfahrt und Personalkosten).


§10 Beratung, Schulung und Entwicklungsleistungen

(1) Beratungs-, Schulungs-, Entwicklungs- und sonstige Dienstleistungen bietet der Auftragnehmer gemäß seiner aktuell gültigen Dienstleistungspreisliste an.


§11 Salvatorische Klausel

(1) Sind einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so berührt dieses nicht die Gesamtbestimmungen. Die entsprechenden unwirksamen Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen sind so auszulegen bzw. so neu zu formulieren, dass damit der Sinn dieser rechtlich unwirksamen Vereinbarungen erreicht werden kann.


§12 Nebenabreden, Abweichungen von den AGB und Gerichtsstand

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen grundsätzlich nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamwerdung der Schriftform. Der Gerichtsstand ist Bielefeld.